Wissen Sie, dass es eine neue Bauvorschrift gibt? Seit dem 01.01.2019 trat das neue Strahlenschutzgesetzt (StrlSchG) in Kraft. Es besagt, dass an allen zu errichtenden Gebäuden Maßnahmen getroffen werden müssen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern, oder erheblich zu erschweren (StrlSchG §123 Kapitel 2).
Radondichtheit ist genauso zu beachten wie die Einhaltung der Energieeinsparverordnung (EnEV). Bei der Baugenehmigung wird hierauf nicht gesondert hingewiesen, außer man befindet sich in einem ausgewiesenem Radonvorsorgegebiet. Dieses wird in der Baugenehmigung aufgeführt, da man hier zusätzlich eine der 5 Baumaßnahmen aus den Vorschriften des StrlSchG § 121 Kapitel 2 anwenden muss.
Egal ob Radonvorsorgegebiet oder nicht, der Referenzwert von 300 Bq/m³ soll in Arbeits- und Aufenthaltsräumen nicht überschritten werden. Wird der Referenzwert überschritten müssen nachträglich bauliche Maßnahmen getroffen werden um unterhalb des Wertes zu gelangen.
Aufgrund der Neuheit des Gesetzes gibt es aktuell noch kein einheitliches Verfahren zur Kontrolle und zum Nachweis von Radon dichtem Bauen. Aktuell wird bei Nichteinhaltung der Verstoß gegen geltendes Baurecht noch als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit Bußgeldern belegt.
Bei Radonvorsorgegebieten ist die Sachlage eine andere, hier drohen Verwehrung der Abnahme, und je nach Bundesland Strafanzeigen.
Fakt ist, liegt kein Nachweis über die Einhaltung dieser Bauvorschrift vor, befindet sich der Bau in einem baurechtswidrigen Zustand, und bei Werten oberhalb des Referenzwertes liegt ein Sachmangel vor.
Anhand geltender Gesetzeslage haben wir ein Konzept entwickelt, mit dem Sie diese Anforderungen sicher in der Praxis umsetzen können.
Informationen zu Radon sind in unserem Info Point „Radon“ hinterlegt. Weitere Informationen zur Umsetzung für die Praxis finden Sie in unserem Flyer „Radon Konzept für Industriebau“, den wir Ihnen gerne als pdf oder postalisch zusenden.
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